19 tung 2012 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands vorliege, kann demnach nicht gefolgt werden. Dieser Umstand vermag somit an der Beweiswertigkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr.med. E.________ nichts zu ändern. Hinzu kommt, wie die IV-Stelle vernehmlassend zutreffend ausgeführt hat, dass die Versicherte gegen den Gutachter innert Frist keine Einwände vorgebracht hat. Es ist zudem festzuhalten, dass der Gutachter die nötige Fachkompetenz aufwies und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, welche gegen ein unabhängiges psychiatrisches Fachgutachten von Dr.med. E.________ sprechen würden.