Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann somit vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass es sich beim psychiatrischen Gutachten von Dr.med. E.________ um ein für eine Rentenrevision ungenügendes Gutachten handelt. Dr.med. E.________ hat sodann auch explizit festgehalten, dass sich aufgrund des weiteren Verlaufs der bisherigen Therapien und Beschwerden der Versicherten bis zum Zeitpunkt der aktuellen psychiatrischen Begutachtung keine neuen Erkenntnisse ergeben, welche den Gutachter zur Abweichung von der Einschätzung im P.-Gutachten hinsichtlich einer Arbeitsfähigkeit von 50% veranlassen würden (vgl. vorstehende Erw.