5.2 Zusammenfassend erging die Beurteilung im psychiatrischen Gutachten vom Mai 2017 jeweils unter Berücksichtigung der Vorgutachten, wobei (auch unter Berücksichtigung der aktuellen Untersuchungsergebnisse) jeweils ausführlich dargelegt und begründet wurde, weshalb nicht von einer relevanten Veränderung bzw. Verschlechterung der Diagnosen, Beschwerden, des Schweregrads oder der funktionellen Beeinträchtigung ausgegangen wurde oder weshalb allenfalls von den früheren Gutachten abgewichen wurde. Das Gutachten von Dr.med. E.________ ist nachvollziehbar und schlüssig und der Gutachter ist lege artis vorgegangen, weshalb vorliegend darauf abgestellt werden kann.