Es sei möglich, dass eine bisher seit Jahren nicht ausreichend remittierte depressive Störung bestehe, jedoch auch, dass zwischenzeitlich weitgehende Remissionen eingetreten seien, in diesem Fall dann eine erneute Episode vorläge (IV-act. 107-58f./68). Der Gutachter ging jedoch zumindest von einem (bzw. einer) die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden bzw. invalidisierenden Schweregrad (bzw. Dauer) der depressiven Störung aus, wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. nachfolgende Erw. 5.1.3; vgl. dazu auch Rahel Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, SZS 59/2015 S. 308ff., S. 315