Im Gutachten wurde sodann schlüssig festgehalten, dass sich die Schwierigkeit einer validen Quantifizierung der Beschwerden bezüglich ihrer Schwere in Intensität, Dauer, Umfang, analog auch für die berichteten psychischen Beschwerden ergibt. Aufgrund der Aggravationsneigung auch für diesen Bereich lasse sich festhalten, dass der gezeigte psychopathologische Befund zwar durchaus mit einer depressiven Störung vereinbar sei, jedoch der Schweregrad nicht ausreichend sicher einschätzbar erscheine.