16 Im Anschluss an die Prüfung der Konsistenzkriterien wurde im psychiatrischen Gutachten von Dr.med. E.________ auf die im P.-Gutachten festgestellten Aggravationstendenzen hingewiesen und festgehalten, dass sich, wie bei der P.- Begutachtung 2012, auch in der aktuellen Begutachtung vielfältige Hinweise für eine ausgeprägte Neigung der Versicherten zur Aggravation, also zur bewussten Übertreibung oder Erfindung von Beschwerden ergeben hätten (IV-act. 107- 55ff./68).