Betreffend Schweregrad der diagnostizierten Störungen hat Dr.med. E.________ festgehalten, dass sich dieser und die konkreten daraus resultierenden funktionellen Beeinträchtigungen der Versicherten im privaten, sozialen und beruflichen Bereich nicht ohne Berücksichtigung der Konsistenzkriterien beurteilen lassen würden (IV-act. 107-52/68).