Auch nach den Angaben der Versicherten in der aktuellen Begutachtung seien ihre Beschwerden grundsätzlich mit einer depressiven Störung mit somatischen Symptomen vereinbar, die dann als Komorbidität zur Schmerzstörung gewertet werden könne. Problematisch sei jedoch aufgrund der Aggravation der Versicherten die Beurteilung des Schweregrades dieser Störung und der damit verbundenen funktionellen Beeinträchtigung (IV-act. 107-52/68). Aus dem psychiatrischen Gutachten vom Mai 2017 lässt sich somit nachvollziehbar entnehmen, dass der Gutachter (wie auch die P.-Gutachter) weiterhin vom Vorliegen einer