Dabei kam er zum Schluss, dass er dem Vorgutachten von 2008 insoweit zustimme, als sich kein für die Versicherte bewusster oder für Aussenstehende eindeutig erkennbarer emotionaler Konflikt im Zeitraum vor Auftreten der Schmerzsymptomatik belegen lassen habe, jedoch die ICD-10 in ihren Ausführungen ausserdem darauf hinweise, dass der Schmerz auch in Verbindung mit psychosozialen Problemen auftreten könne (IV-act. 107-50/68). Das Kriterium der psychosozialen Belastung sei mit höherer Wahrscheinlichkeit erfüllt gewesen (IV-act. 107-51/68). Die Unterscheidung zur Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; vgl. auch vorstehende Erw.