_ legte daraufhin für die diagnostische Zuordnung der körperlichen Beschwerden der Versicherten ihre Ausgangslage vor Beginn der Schmerzen zum Zeitpunkt ihrer noch uneingeschränkt geleisteten Arbeitstätigkeit sowie den weiteren Verlauf der körperlichen Beschwerden dar. Dabei kam er zum Schluss, dass er dem Vorgutachten von 2008 insoweit zustimme, als sich kein für die Versicherte bewusster oder für Aussenstehende eindeutig erkennbarer emotionaler Konflikt im Zeitraum vor Auftreten der Schmerzsymptomatik belegen lassen habe, jedoch die ICD-10 in ihren Ausführungen ausserdem darauf hinweise, dass der Schmerz auch in Verbindung mit psychosozialen Problemen auftreten könne (IV-act.