serdem eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu erwägen gewesen. Zusätzlich sei eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. In diesem Gutachten hätten die Gutachter wiederholt auf Aggravationstendenzen der Versicherten bei der früheren Begutachtung von 2008 und der P.-Begutachtung hingewiesen. Auf die im Gutachten 2008 disku- 13 tierte Frage, ob die Eingangskriterien für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung in Form eines zugrundeliegenden psychischen Konfliktes vorgelegen hätten, sei das P.-Gutachten nicht eingegangen (IV-act. 107-47/68).