Anschliessend erfolgte die diagnostische Beurteilung. Darin wurden zunächst die bisherigen somatischen und psychiatrischen diagnostischen Einschätzungen festgehalten. Demgemäss seien in den vielfachen somatischen Untersuchungen seit 2001 alle Behandler und Untersucher übereingekommen, dass die objektiv nachweisbaren Veränderungen, insbesondere im Bereich der Wirbelsäule, das Ausmass der von der Versicherten über die Jahre angegebenen dauerhaften, extremen und therapeutisch nicht beeinflussbaren Rückenschmerzen nicht ausreichend erklären könnten (vgl. auch die dazu aufgeführte Aktenlage, IV-act. 107- 45ff./68).