12 ergänzend fest, dass sich keine wesentlichen Änderungen des Gesundheitszustands ergeben hätten, weshalb die Rentenerhöhung abgewiesen werde. Es bestehe weiterhin Anspruch auf die halbe Rente (IV-act. 113-5/5). 5. Eine gerichtliche Würdigung der dargelegten Aktenlage hinsichtlich der zwischen den Parteien streitigen Rentenrevision zeitigt die nachfolgenden Ergebnisse.