normalen Ausschwingungen der Wirbelsäule, durchführbar seien, sollten allerdings grundsätzlich medizinisch zumutbar sein. Hierfür spreche auch, dass die Versicherte spontan im häuslichen Bereich durchaus auch zu solchen Tätigkeiten in der Lage sei. Es wäre daher nicht nachvollziehbar, weshalb nicht eine analoge Belastung in einem Bereich der Arbeitstätigkeit möglich sein sollte (IV-act. 107- 67-68).