Dies sei jedoch mit der gleichzeitigen mehrfachen Betonung geschehen, dass der objektive, tatsächliche Grad der Arbeitsunfähigkeit auch aufgrund der Aggravationsneigung der Versicherten nicht zu beurteilen sei, dass man jedoch davon ausgehe, diese Beeinträchtigung liege bei zumindest 50%. Aufgrund des weiteren Verlaufs der bisherigen Therapien und Beschwerden der Versicherten bis 11 zum Zeitpunkt der aktuellen psychiatrischen Begutachtung würden sich nun auch keine neuen Erkenntnisse ergeben, welche den Gutachter zur Abweichung von dieser Einschätzung veranlassen würden.