Es sei der P.-Begutachtung von 2012 zu entnehmen, dass auch dort eine entsprechende Kompromissbildung eingegangen worden sei, indem schliesslich der Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf 50% geschätzt worden sei. Dies sei jedoch mit der gleichzeitigen mehrfachen Betonung geschehen, dass der objektive, tatsächliche Grad der Arbeitsunfähigkeit auch aufgrund der Aggravationsneigung der Versicherten nicht zu beurteilen sei, dass man jedoch davon ausgehe, diese Beeinträchtigung liege bei zumindest 50%.