Festzuhalten sei, dass es sich hier in der gutachtlichen Einschätzung letztlich um eine Kompromissbildung handle. Einerseits dürfe der Schweregrad der tatsächlichen möglichen Beeinträchtigung der Versicherten nicht unterschätzt werden, anderseits könne hier nicht im Sinne einer wohlwollenden gutachtlichen Einschätzung einfach von einem höheren Schweregrad der jeweiligen Beschwerden ausgegangen werden.