10 von 2012. Einerseits könne die ausgeprägte Aggravation mit zusätzlichen Inkonsistenzen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausser Acht gelassen werden, anderseits dürfe dies nicht dazu führen, dass damit auch gänzlich das Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Funktionsbehinderung in verschiedenen Leistungsbereichen verneint werde (vgl. zum Ganzen IV-act. 107- 63/68).