Zur Auswirkung der funktionellen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit besonders durch die ausgeprägte Neigung der Versicherten zur Verdeutlichung und Aggravation ihrer Beschwerden in der Begutachtung erschwert sei. Die Aggravation sei als entscheidender sogenannter IV-fremder Faktor zu werten und dürfte motivational durch das Bedürfnis bestimmt sein, den Gutachter von der Schwere des Leidensdruckes und der damit in der Selbsteinschätzung der Versicherten begründeten völligen und therapeutisch unbeeinflussbaren Arbeitsunfähigkeit zu überzeugen.