Die Versicherte gehe davon aus, dass sie voll arbeitsunfähig sei, und es bestehe ein erhebliches Aggravationsverhalten (welches im P.-Gutachten und in dieser vorliegenden Beurteilung mitberücksichtigt werde), weshalb die Arbeitsfähigkeit unter medizinisch-theoretischen Gesichtspunkten zu beurteilen sei. Es sei zu erwarten, dass eine praktische Abklärung der Arbeitsfähigkeit dabei keine wesentlichen, neuen Informationen liefern könnte (vgl. zum Ganzen IV-act. 78- 8ff./10). 4. In Bezug auf das Revisionsbegehren können den Akten zur Entwicklung des Gesundheitszustandes der Versicherten seit der Verfügung vom 21. August 2013 folgende ärztliche Berichte entnommen werden.