In der Folge prüfte der RAD-Arzt, ob die vorliegende chronische Schmerzstörung per se zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe, unter Einbezug der Foerster-Kriterien. Dabei kam er zum Schluss, dass die Foerster-Kriterien aus rein versicherungspsychiatrischer Sicht überwiegend nicht erfüllt seien, indem insbesondere keine psychische Komorbidität, keine chronische körperliche Begleiterkrankung der geforderten Schwere und kein primärer Krankheitsgewinn bestehen würden. Die Arbeitsfähigkeit wurde deshalb abschliessend bei 50% festgelegt, aufgrund der chronifizierten, mittelgradigen depressiven Symptomatik.