Des Weiteren erachtete der RAD-Arzt die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, welche vorübergehend gemäss der Psychiatrischen Klinik N.________ schwergradig, aktuell aber mittelgradig ausgeprägt sei, als nachvollziehbar. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht bestehe somit eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 50% in allen Arten von Erwerbstätigkeit aufgrund der Depression bzw. aufgrund der durch die mittelgradige Depression bedingten funktionellen Einschränkungen und somit unabhängig von der Frage, ob die zusätzlich vorliegende, chronische Schmerzstörung zu einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe.