Nach der Aktenlage zu Recht unbestritten ist, dass es aus somatischer Sicht nicht zu einer massgeblichen Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin gekommen ist (vgl. IV-act. 95-5/5; Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26.10.2017, Rz. 29). 5 3. Der ursprünglichen, rentenbegründenden Verfügung vom 21. August 2013 lagen insbesondere das polydisziplinäre P.-Gutachten vom 31. Dezember 2012 sowie die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 14. Mai 2013 zugrunde.