2. Streitig und zu prüfen ist, ob im vorliegend massgeblichen Zeitraum zwischen der ursprünglichen Rentenverfügung vom 21. August 2013 (mit welcher der Beschwerdeführerin bei einem IV-Grad von 53% ab 1. April 2012 eine halbe IV-Rente zugesprochen wurde; IV-act. 84) und der angefochtenen Verfügung vom 29. September 2017 (mit welcher weiterhin ein Anspruch auf eine halbe IV- Rente bestätigt bzw. das Begehren um Erhöhung der IV-Rente abgewiesen wurde) eine Änderung eingetreten ist, die eine revisionsweise Erhöhung der bis anhin ausgerichteten halben Rente rechtfertigt.