1.4 Ein Sachverständiger kann eine bestimmte Entwicklung regelmässig nicht aus eigener Wahrnehmung beschreiben (ausser er ist schon als Vorgutachter tätig gewesen). Daher ist es erforderlich, dass er sich, soweit verfügbar, mit den Fakten fundiert auseinandersetzt, wie sie sich aus den für den früheren Entscheid massgebenden medizinischen Vorakten ergeben (vgl. Alfred Bühler, Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten, in: Der Haftpflichtprozess, Fellmann/ Weber [Hrsg.], 2006, S. 67). Dem Gutachten, welches die medizinischen Vorakten unzureichend berücksichtigt, fehlt die erforderliche Überzeu- gungs- und Beweiskraft selbst dann, wenn die Schlussfolgerungen, welche auf