F. Mit Vernehmlassung vom 28. November 2017 beantragte die IV-Stelle, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Dazu liess die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2017 Stellung nehmen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: