Das psychiatrische Gutachten wurde am 9. Mai 2017 erstattet (IV-act. 107). Gestützt darauf teilte die IV-Stelle A.________ am 8. August 2017 mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades im Rahmen einer Rentenrevision von Amtes wegen keine Änderung festgestellt worden sei, welche sich auf die Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe IV-Rente bei einem IV-Grad von 53% (IV-act. 2 109). Mit Schreiben vom 14. September 2017 verlangte A.________ eine beschwerdefähige Verfügung (IV-act. 112).