{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-101_2018-03-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a81e11f6b79056ed206ccdb8fcc26edd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-101_2018-03-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_101_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8db505ed95c0ee1c8a706cd7b78f13474290ee04416301f7e4b199feddbd10999be19de4de51bd15c35c4ecc0ab7b3fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8db505ed95c0ee1c8a706cd7b78f13474290ee04416301f7e4b199feddbd10999be19de4de51bd15c35c4ecc0ab7b3fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_101", "Checksum": "fa9cf5fa30ff3d5916a10f665e050040"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.03.2018 I 2017 101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Rentenerhöhung) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:12", "Checksum": "6edb9ca0c1943908c594aa3d0050ceb6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.03.2018 I 2017 101\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rentenerhöhung) | Invalidenversicherung\n\nSoweit die Versicherte sinngemäss geltend macht, dass die bisherige Rechtsprechung, wonach behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre\nauftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer\nPatienten aussagen (BGE 135 V 465 Erw. 4.5), auf behandelnde Spezialärzte\nnicht (mehr) angewendet werden könne, kann dem nicht gefolgt werden. Das\nBundesgericht verweist auch in jüngeren Urteilen und (auch) in Bezug auf\nbehandelnde Psychiater weiterhin auf die erwähnte Rechtsprechung (vgl.\n\n20\nBundesgerichtsurteil 9C_395/2016 vom 25.8.2016 Erw. 4.1 und 9C_11/2016 vom\n22.2.2016 Erw. 4.3.2). Zudem hielt es fest, dass Auskünfte von behandelnden\nArztpersonen u.a. wertvoll sind, wenn sie erweiterte Informationen über\nPersönlichkeit und Compliance der zu explorierenden versicherten Person\nerwarten lassen (Bundesgerichtsurteil 9C_395/2016 vom 25.8.2016 Erw. 4.1\nm.w.H.). Im konkreten Fall sind jedoch den Berichten der behandelnden\nFachpersonen keine Informationen zu entnehmen, welche über das\nhinausgehen, was bereits aus der umfassenden Aktenlage und den mehrfachen\npsychiatrischen Untersuchungen entnommen werden kann, zumal auch die\nCompliance der Versicherten vorliegend nicht bestritten wird.\n\n6. Demgemäss haben vorliegend keine weiteren Abklärungen, insbesondere\nauch nicht die Einholung eines Gerichtsgutachtens (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26.10.2017 Rz. 36), zu erfolgen.\n\n7. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet,\nweshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt\nausser Betracht.\n\n21\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bezahlt,\nso dass die Rechnung ausgeglichen ist.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\n4. Zustellung an:\n- den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R)\n- die Vorinstanz (A)\n- und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A).\n\nSchwyz, 14. März 2018\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Vizepräsident:\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 23. März 2018\n\n22\n"}