{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-101_2018-03-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a81e11f6b79056ed206ccdb8fcc26edd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-101_2018-03-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_101_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8db505ed95c0ee1c8a706cd7b78f13474290ee04416301f7e4b199feddbd10999be19de4de51bd15c35c4ecc0ab7b3fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8db505ed95c0ee1c8a706cd7b78f13474290ee04416301f7e4b199feddbd10999be19de4de51bd15c35c4ecc0ab7b3fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_101", "Checksum": "fa9cf5fa30ff3d5916a10f665e050040"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Im Übrigen wurden\ndie meisten aufgeführten Funktionsbereiche (Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit,\nDurchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Gruppenfähigkeit, familiäre Beziehungen, Fähigkeit zu spontanen Aktivitäten, Fähigkeit zur Selbstpflege, Fähigkeit zur Teilnahme am Verkehr, sich an verschiedene Orte zu begeben, in verschiedene Situationen sich zu begeben und Transportmittel selbständig zu nutzen) als höchstens leicht- bis mittelgradig beeinträchtigt beurteilt und begründet\n(vgl. IV-act. 107-61f./68).\n\nGestützt darauf schätzte der Gutachter die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar derzeit (wie bisher) auf 50% ein, unter Berücksichtigung einer erheblichen Unsicherheitsmarge aufgrund der in der vorstehenden Erwägung ausführlich dargelegten\nAggravationsneigung der Versicherten.\n\n5.2 Zusammenfassend erging die Beurteilung im psychiatrischen Gutachten\nvom Mai 2017 jeweils unter Berücksichtigung der Vorgutachten, wobei (auch unter Berücksichtigung der aktuellen Untersuchungsergebnisse) jeweils ausführlich\ndargelegt und begründet wurde, weshalb nicht von einer relevanten Veränderung\nbzw. Verschlechterung der Diagnosen, Beschwerden, des Schweregrads oder\nder funktionellen Beeinträchtigung ausgegangen wurde oder weshalb allenfalls\nvon den früheren Gutachten abgewichen wurde. Das Gutachten von Dr.med.\nE.________ ist nachvollziehbar und schlüssig und der Gutachter ist lege artis\nvorgegangen, weshalb vorliegend darauf abgestellt werden kann.\n\nEntgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann somit vorliegend nicht\ndavon ausgegangen werden, dass es sich beim psychiatrischen Gutachten von\nDr.med. E.________ um ein für eine Rentenrevision ungenügendes Gutachten\nhandelt. Dr.med. E.________ hat sodann auch explizit festgehalten, dass sich\naufgrund des weiteren Verlaufs der bisherigen Therapien und Beschwerden der\nVersicherten bis zum Zeitpunkt der aktuellen psychiatrischen Begutachtung keine\nneuen Erkenntnisse ergeben, welche den Gutachter zur Abweichung von der\nEinschätzung im P.-Gutachten hinsichtlich einer Arbeitsfähigkeit von 50% veranlassen würden (vgl. vorstehende Erw. 4.6). Es ist sodann auch nicht erforderlich,\ndass ein Revisionsgutachten durch den Vorgutachter zu erfolgen hat (vgl. vorstehende Erw. 1.4), zumal dieser vorliegend aufgrund der Aggravationstendenzen der Versicherten ebenfalls nur eine Schätzung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten abgeben konnte. Dem Vorbringen der Versicherten, wonach der Vorgutachter besser als Dr.med. E.________ feststellen könne, ob seit der Begutach-\n\n19\ntung 2012 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands vorliege, kann demnach nicht gefolgt werden. Dieser Umstand vermag somit an der Beweiswertigkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr.med. E.________ nichts zu ändern.\nHinzu kommt, wie die IV-Stelle vernehmlassend zutreffend ausgeführt hat, dass\ndie Versicherte gegen den Gutachter innert Frist keine Einwände vorgebracht\nhat. Es ist zudem festzuhalten, dass der Gutachter die nötige Fachkompetenz\naufwies und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, welche gegen ein unabhängiges psychiatrisches Fachgutachten von Dr.med. E.________ sprechen\nwürden.\n\nOb allenfalls von einer höheren Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könnte,\nlässt sich aufgrund der Verdeutlichung und Aggravation durch die Versicherte\nnicht rechtsgenüglich ermitteln. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle\nsich auf die von den verschiedenen Gutachtern gleichermassen festgelegte und\nim aktuellen Gutachten bestätigte Arbeitsfähigkeit von 50% abgestützt und eine\nrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneint hat.\n\nAuch die Berichte der behandelnden Ärzte vermögen an der Schlüssigkeit des\npsychiatrischen Gutachtens von Dr.med. E.________ nichts zu ändern. Zum einen ist ihnen (insbesondere den psychiatrischen Fachpersonen) der Verlauf der\ngesundheitlichen Beeinträchtigung der Versicherten auch erst seit der Hospitalisation in der Q.________ im Jahr 2015 persönlich bekannt. Der Hausarzt der\nVersicherten macht sodann geltend, dass bereits seit Jahren eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (IV-act. 93-1/12). Zum anderen wird im psychiatrischen\nGutachten von Dr.med. E.________ nachvollziehbar dargelegt, dass rückblickend nicht ausreichend sicher zu beurteilen ist, ob zwischenzeitlich tatsächlich\neinmal eine depressive Episode mit höhergradiger, schwerer Symptomatik vorgelegen hat, wie aus einem Arztbericht nach stationärer psychiatrischer Behandlung hervorgeht. Dies vor allem deswegen nicht, weil die bereits in 2012 und nun\nauch in der aktuellen psychiatrischen Begutachtung aufgefallenen erheblichen\nAggravationstendenzen es wahrscheinlich machen würden, dass die Versicherte\nauch in zwischenzeitlichen weiteren Behandlungen jeweils Beschwerden erheblich verdeutlicht oder aggravierend dargestellt hat.\n\n"}