{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-101_2018-03-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a81e11f6b79056ed206ccdb8fcc26edd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-101_2018-03-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_101_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8db505ed95c0ee1c8a706cd7b78f13474290ee04416301f7e4b199feddbd10999be19de4de51bd15c35c4ecc0ab7b3fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8db505ed95c0ee1c8a706cd7b78f13474290ee04416301f7e4b199feddbd10999be19de4de51bd15c35c4ecc0ab7b3fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_101", "Checksum": "fa9cf5fa30ff3d5916a10f665e050040"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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E.________ auf die im P.-Gutachten festgestellten Aggravationstendenzen hingewiesen und festgehalten, dass sich, wie bei der P.-\nBegutachtung 2012, auch in der aktuellen Begutachtung vielfältige Hinweise für\neine ausgeprägte Neigung der Versicherten zur Aggravation, also zur bewussten\nÜbertreibung oder Erfindung von Beschwerden ergeben hätten (IV-act. 107-\n55ff./68).\n\nDer Gutachter kam demnach nachvollziehbar zum Schluss, dass die Grunderkrankung einer initial aufgetretenen und bis heute fortdauernden somatoformen\nSchmerzstörung weiterhin als weitgehend plausibel und sehr wahrscheinlich\nfestgehalten werden kann, während die weiteren vielfältigen somatischen Symptome aus gutachtlicher Sicht nicht ausreichend valide zu beurteilen sind, sodass\nderzeit die Diagnose einer Somatisierungsstörung nicht gestellt werden kann.\n\nIm Gutachten wurde sodann schlüssig festgehalten, dass sich die Schwierigkeit\neiner validen Quantifizierung der Beschwerden bezüglich ihrer Schwere in Intensität, Dauer, Umfang, analog auch für die berichteten psychischen Beschwerden\nergibt. Aufgrund der Aggravationsneigung auch für diesen Bereich lasse sich\nfesthalten, dass der gezeigte psychopathologische Befund zwar durchaus mit einer depressiven Störung vereinbar sei, jedoch der Schweregrad nicht ausreichend sicher einschätzbar erscheine. Bei Synopsis der ärztlichen Berichte seit\n2012 bis heute, den Angaben der Versicherten in der aktuellen Exploration, ihrem Verhalten und unter Berücksichtigung der Aggravationsneigung hält Dr.med.\nE.________ eine leichte bis mittelgradige Ausprägung einer depressiven Episode\nfür möglich und am wahrscheinlichsten. Die Dauer und Ausprägung könne er jedoch retrospektiv gerade wegen der Aggravation nicht ausreichend sicher beurteilen. Es sei möglich, dass eine bisher seit Jahren nicht ausreichend remittierte\ndepressive Störung bestehe, jedoch auch, dass zwischenzeitlich weitgehende\nRemissionen eingetreten seien, in diesem Fall dann eine erneute Episode vorläge (IV-act. 107-58f./68). Der Gutachter ging jedoch zumindest von einem (bzw.\neiner) die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden bzw. invalidisierenden Schweregrad (bzw. Dauer) der depressiven Störung aus, wie nachfolgend aufgezeigt wird\n(vgl. nachfolgende Erw. 5.1.3; vgl. dazu auch Rahel Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, in: Schweizerische Zeitschrift für\nSozialversicherung und berufliche Vorsorge, SZS 59/2015 S. 308ff., S. 315\nm.w.H.).\n\n5.1.3 Neben der Diagnose und der Beurteilung des Schweregrades hat sich\nDr.med. E.________ ausführlich mit der funktionellen Beeinträchtigung, welche\n\n17\ndaraus erfolgt, auseinandergesetzt. Dazu kann u.a. auf die vorstehende Erw. 4.6\nverwiesen werden.\n\nZudem ist Dr.med. E.________ angesichts der fehlenden Verifizierbarkeit der\nAngaben der Versicherten über ihre Aktivitäten im häuslichen und privaten Bereich bei gänzlichem Fehlen jeglicher beruflichen Tätigkeit seit mehreren Jahren\ndavon ausgegangen, dass die Angaben weitgehend authentisch sind (IV-act.\n107-60/68). Dabei wurde u.a. berücksichtigt:\n\n dass die Versicherte unter wechselnden Durchschlafstörungen, dadurch bedingt einem Schlafdefizit mit Tagesmüdigkeit, leide;\n dass sie morgens ca. noch eine halbe Stunde wegen subjektiver Kraftlosigkeit im Bett bleibe und dann mit Familienmitgliedern frühstücke;\n dass sie täglich ein- bis zweimal für eine Dauer von jeweils 20 bis 30 Minuten\nspazieren gehe;\n dass sie gerne mit ihrer Enkelin spiele;\n dass sie gerne Dokumentationen im Fernsehen sehe;\n dass mit der Familie eine gute Beziehung bestehe;\n dass sie gelegentlich für kleinere Besorgungen alleine zum Einkaufen gehe\nund sich dabei auch kurz mit Bekannten unterhalte;\n dass sie im Haushalt teilweise einige Tätigkeiten (wie Staubwischen, Reinigen der Toilette, Wäschefalten, Helfen beim Wäscheaufhängen, gelegentlich\ngemeinsam Kochen) verrichten könne und auch gelegentlich Familienmitgliedern helfe;\n dass sie auch mehrfach mit der Familie in S.________ (bzw. nach S.) gereist\nsei, zuletzt etwa eine Woche vor der aktuellen Begutachtung;\n dass sie erhebliche körperliche Beschwerden, vor allem in Form von Rückenschmerzen, subjektiver Nervosität, extremer Vergesslichkeit, Freudunfähigkeit, sozialem Rückzug, beschreibe;\n dass sie nach dem Mittagessen regelmässig mit ihrer Familie, ebenso mit\nFamilienmitgliedern in T.________ und in S.________ telefoniere.\n\nAufgrund dieser Angaben der Versicherten ging der Gutachter davon aus, dass\ndie Versicherte noch zu einer begrenzten Teilhabe am sozialen Leben fähig ist,\nauch zum Empfinden von Genuss und Freude, und dass keine Hinweise für relevante Kommunikationsschwierigkeiten vorliegen würden. Die körperliche Belastbarkeit erscheine nach ihren Angaben deutlich eingeschränkt, sodass sie nur für\nkurze, unbestimmte Zeiten bei Haushaltstätigkeiten helfen könne. Die Anpassungsfähigkeit an das Einhalten von Regeln und Routinen im häuslichen und familiären Bereich erscheine geringgradig eingeschränkt. Hingegen werde die\nFähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben aufgrund verminderter\n\n"}