{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-101_2018-03-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a81e11f6b79056ed206ccdb8fcc26edd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-101_2018-03-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_101_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8db505ed95c0ee1c8a706cd7b78f13474290ee04416301f7e4b199feddbd10999be19de4de51bd15c35c4ecc0ab7b3fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8db505ed95c0ee1c8a706cd7b78f13474290ee04416301f7e4b199feddbd10999be19de4de51bd15c35c4ecc0ab7b3fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_101", "Checksum": "fa9cf5fa30ff3d5916a10f665e050040"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.03.2018 I 2017 101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Rentenerhöhung) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:12", "Checksum": "6edb9ca0c1943908c594aa3d0050ceb6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.03.2018 I 2017 101\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rentenerhöhung) | Invalidenversicherung\n\n5. Eine gerichtliche Würdigung der dargelegten Aktenlage hinsichtlich der\nzwischen den Parteien streitigen Rentenrevision zeitigt die nachfolgenden Ergebnisse.\n\n5.1.1 Das psychiatrische Gutachten von Dr.med. E.________ vom 9. Mai 2017\nwurde gestützt auf die IV-Akten sowie eine persönliche Untersuchung (inkl.\nBlutentnahme) von insgesamt fünf Stunden erstellt. Nach dem Zitieren von Auszügen aus der Aktenlage wurden die Ergebnisse der eigenen Untersuchungen\n(Exploration [Anamnese, Tagesablauf, Freizeitaktivitäten, Angaben zu den Beschwerden, Medikamenten und Therapien], Psychopathologischer Befund, Laboruntersuchungen und testpsychologische Zusatzuntersuchung) dargelegt.\n\nAnschliessend erfolgte die diagnostische Beurteilung. Darin wurden zunächst die\nbisherigen somatischen und psychiatrischen diagnostischen Einschätzungen\nfestgehalten. Demgemäss seien in den vielfachen somatischen Untersuchungen\nseit 2001 alle Behandler und Untersucher übereingekommen, dass die objektiv\nnachweisbaren Veränderungen, insbesondere im Bereich der Wirbelsäule, das\nAusmass der von der Versicherten über die Jahre angegebenen dauerhaften, extremen und therapeutisch nicht beeinflussbaren Rückenschmerzen nicht ausreichend erklären könnten (vgl. auch die dazu aufgeführte Aktenlage, IV-act. 107-\n45ff./68).\n\nHinsichtlich der vorgängig erfolgten Gutachten (von 2008 sowie 2012) hielt\nDr.med. E.________ fest, dass im polydisziplinären Gutachten von 2008 die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung verneint wurde, weil die gemäss\nKlassifikationskriterien der ICD-10 erforderlichen Hinweise für eine entsprechende psychosoziale oder andere emotionale Konfliktsituation als Auslöser oder Mitauslöser der Schmerzstörung nicht hätten belegt werden können, da die Versicherte stets diesbezügliche Probleme und andere emotionale Belastungen vor\nBeginn der Schmerzen verneint habe. Im P.-Gutachten 2012 sei demgegenüber\ndie Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit ausgeprägter Symptomausweitung festgehalten worden, differenzialdiagnostisch sei ausserdem eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu erwägen gewesen. Zusätzlich sei eine mittelgradige depressive Episode\ndiagnostiziert worden. In diesem Gutachten hätten die Gutachter wiederholt auf\nAggravationstendenzen der Versicherten bei der früheren Begutachtung von\n2008 und der P.-Begutachtung hingewiesen. Auf die im Gutachten 2008 disku-\n\n13\ntierte Frage, ob die Eingangskriterien für die Diagnose einer somatoformen\nSchmerzstörung in Form eines zugrundeliegenden psychischen Konfliktes vorgelegen hätten, sei das P.-Gutachten nicht eingegangen (IV-act. 107-47/68).\n\nDr.med. E.________ legte daraufhin für die diagnostische Zuordnung der körperlichen Beschwerden der Versicherten ihre Ausgangslage vor Beginn der\nSchmerzen zum Zeitpunkt ihrer noch uneingeschränkt geleisteten Arbeitstätigkeit\nsowie den weiteren Verlauf der körperlichen Beschwerden dar. Dabei kam er\nzum Schluss, dass er dem Vorgutachten von 2008 insoweit zustimme, als sich\nkein für die Versicherte bewusster oder für Aussenstehende eindeutig erkennbarer emotionaler Konflikt im Zeitraum vor Auftreten der Schmerzsymptomatik belegen lassen habe, jedoch die ICD-10 in ihren Ausführungen ausserdem darauf\nhinweise, dass der Schmerz auch in Verbindung mit psychosozialen Problemen\nauftreten könne (IV-act. 107-50/68). Das Kriterium der psychosozialen Belastung\nsei mit höherer Wahrscheinlichkeit erfüllt gewesen (IV-act. 107-51/68). Die Unterscheidung zur Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen\nund psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; vgl. auch vorstehende Erw. 3.2) habe\neher akademischen Wert und könne vor allem für die arbeitsmedizinischen Fragen im versicherungsmedizinischen Bereich zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wenig beitragen. Zusammenfassend geht Dr.med. E.________ im Einklang\nmit dem P.-Gutachten nachvollziehbar begründet von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, bisher ohne jegliche therapeutische Beeinflussbarkeit\n(ICD-10 F45.4) aus (IV-act. 107-52/68).\n\nHinsichtlich der psychischen Beschwerden führte Dr.med. E.________ aus, dass\ndie von der Versicherten bei früheren Untersuchungen und Behandlungen angegebenen Beschwerden aufgrund der Art und Anzahl der psychischen Symptome\nam ehesten einer depressiven Störung zuzuordnen seien. Während bis 2008 die\naffektiven Symptome im Wesentlichen als Begleitstörung der Schmerzstörung\nbetrachtet worden seien, hätten sich diese gemäss späteren Beurteilung im weiteren Verlauf so weit verschlechtert, dass wiederholt die Diagnose einer mittelgradigen oder schwergradigen depressiven Störung gestellt worden sei. Auch\nnach den Angaben der Versicherten in der aktuellen Begutachtung seien ihre\nBeschwerden grundsätzlich mit einer depressiven Störung mit somatischen\nSymptomen vereinbar, die dann als Komorbidität zur Schmerzstörung gewertet\nwerden könne. Problematisch sei jedoch aufgrund der Aggravation der Versicherten die Beurteilung des Schweregrades dieser Störung und der damit verbundenen funktionellen Beeinträchtigung (IV-act. 107-52/68). Aus dem psychiatrischen Gutachten vom Mai 2017 lässt sich somit nachvollziehbar entnehmen,\ndass der Gutachter (wie auch die P.-Gutachter) weiterhin vom Vorliegen einer\n\n14\ndepressiven Störung ausgeht, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird.\n\n"}