{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-101_2018-03-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a81e11f6b79056ed206ccdb8fcc26edd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-101_2018-03-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_101_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8db505ed95c0ee1c8a706cd7b78f13474290ee04416301f7e4b199feddbd10999be19de4de51bd15c35c4ecc0ab7b3fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8db505ed95c0ee1c8a706cd7b78f13474290ee04416301f7e4b199feddbd10999be19de4de51bd15c35c4ecc0ab7b3fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_101", "Checksum": "fa9cf5fa30ff3d5916a10f665e050040"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Der Gutachter stimme mit den\nP.-Vorgutachtern von 2012 überein, dass weitgehend nachvollziehbar und\nschlüssig die seit Jahren bestehenden Schmerzbeschwerden der Versicherten\nals weitgehend authentisch mangels ausreichender Belege für das Gegenteil anzunehmen seien. Darüber hinaus sei es angesichts der wiederholten psychiatrischen Einschätzung von Vorbehandlern und Gutachtern seit 2005 sehr wahrscheinlich, dass auch eine depressive Symptomatik bestehe. Die Schwierigkeit\nbestehe nun darin festzustellen, in welchem Schweregrad diese Symptomatik\ntatsächlich vorliege. Bekanntlich seien Gutachter bei der Beurteilung psychischer\nStörungen überwiegend auf die Darstellungen und die Präsentationen der Patienten in der jeweiligen gutachtlichen Situation angewiesen. Auch angesichts der\nNeigung der Versicherten zur ausgeprägten Aggravation, auch bezüglich u.a.\nkognitiver Beeinträchtigungen, gehe er davon aus, dass eine schwergradige depressive Störung nicht vorliege. Es sei eher wahrscheinlich, dass der Schweregrad der derzeitigen depressiven Störung sich zwischen leicht- und mittelgradig\nbewege. Es sei möglich, dass die entsprechenden Beschwerden aus dem affektiven Spektrum auch schwanken in Abhängigkeit von dem jeweils durch die körperlichen Beschwerden verursachten Leidensdruck. Festzuhalten sei, dass es\nsich hier in der gutachtlichen Einschätzung letztlich um eine Kompromissbildung\nhandle. Einerseits dürfe der Schweregrad der tatsächlichen möglichen Beeinträchtigung der Versicherten nicht unterschätzt werden, anderseits könne hier\nnicht im Sinne einer wohlwollenden gutachtlichen Einschätzung einfach von einem höheren Schweregrad der jeweiligen Beschwerden ausgegangen werden.\n\nEs sei der P.-Begutachtung von 2012 zu entnehmen, dass auch dort eine entsprechende Kompromissbildung eingegangen worden sei, indem schliesslich der\nGrad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf 50% geschätzt worden sei.\nDies sei jedoch mit der gleichzeitigen mehrfachen Betonung geschehen, dass\nder objektive, tatsächliche Grad der Arbeitsunfähigkeit auch aufgrund der Aggravationsneigung der Versicherten nicht zu beurteilen sei, dass man jedoch davon\nausgehe, diese Beeinträchtigung liege bei zumindest 50%. Aufgrund des weiteren Verlaufs der bisherigen Therapien und Beschwerden der Versicherten bis\n11\nzum Zeitpunkt der aktuellen psychiatrischen Begutachtung würden sich nun auch\nkeine neuen Erkenntnisse ergeben, welche den Gutachter zur Abweichung von\ndieser Einschätzung veranlassen würden.\n\nInsgesamt schätze der Gutachter die Arbeitsfähigkeit derzeit auf nicht höher als\n50% ein, wobei hierbei eine erhebliche Unsicherheitsmarge aufgrund der Aggravationsneigung bestehe. Im Rückblick auf den Grad der Arbeitsfähigkeit seit P.-\nBegutachtung könne er besonders aufgrund dieser Unsicherheit keine valide retrospektive Beurteilung geben, halte insgesamt aber auch für diesen Zeitraum eine Arbeitsfähigkeit von nicht über 50% für am wahrscheinlichsten (vgl. zum Ganzen IV-act. 107-63ff./68).\n\nGrundsätzlich seien voraussichtlich aus theoretisch-medizinischer Perspektive\ndurchaus Arbeiten mit leichter körperlicher Belastung in einem Teilzeitpensum\nvon maximal 50% der Versicherten möglich. Dies setze voraus, dass die Versicherte Pausen einlegen kann, eventuell bereits nach jeder Stunde eine Pause\nvon fünf bis zehn Minuten. Schwerere oder repetitive körperliche Arbeiten, die mit\nwiederholtem tiefem Bücken, Tragen von Lasten oder weitem Vornüberbeugen\nverbunden seien, wie zum Beispiel bei Reinigungstätigkeiten wie Bettenmachen,\nkönnten die Versicherte möglicherweise überfordern. Andere einfache Tätigkeiten, die in wechselnder Haltung, wie zum Beispiel Sitzen, Stehen, Gehen, mit\nnormalen Ausschwingungen der Wirbelsäule, durchführbar seien, sollten allerdings grundsätzlich medizinisch zumutbar sein. Hierfür spreche auch, dass die\nVersicherte spontan im häuslichen Bereich durchaus auch zu solchen Tätigkeiten\nin der Lage sei. Es wäre daher nicht nachvollziehbar, weshalb nicht eine analoge\nBelastung in einem Bereich der Arbeitstätigkeit möglich sein sollte (IV-act. 107-\n67-68).\n\n4.7 Mit Stellungnahme vom 24. Juli 2017 erachtete der RAD-Arzt Dr.med.\nM.________ das psychiatrische Gutachten vom Mai 2017 als sehr differenziert\nausgearbeitet und problemlos nachvollziehbar. Demgemäss könne davon ausgegangen werden, dass sich seit der letztmaligen Begutachtung von 2012 keine\nwesentlichen Änderungen im Gesundheitszustand ergeben hätten. Des Weiteren\nführte der RAD-Arzt aus, dass die Versicherte gutachterlich psychiatrisch äusserst schwierig abzuklären sei, da eine Kombination von gesundheitlicher\nStörung und Malingering vorliege. Dr.med. E.________ und verschiedene Vorgutachter hätten ausgeprägte Probleme gehabt, die Arbeitsfähigkeit schlüssig\nfestzulegen. Insgesamt habe man sich auf 50% geeinigt (Medas - D.________ -\nE.________). Das Ganze sei unbedingt als Endzustand anzusehen. Er empfehle,\nin der vorliegenden Konstellation auf Revisionen von Amtes wegen zu verzichten\n(IV-act. 108-5f./6). In der Stellungnahme vom 22. September 2017 hält er zudem\n\n12\nergänzend fest, dass sich keine wesentlichen Änderungen des Gesundheitszustands ergeben hätten, weshalb die Rentenerhöhung abgewiesen werde. Es bestehe weiterhin Anspruch auf die halbe Rente (IV-act. 113-5/5).\n\n"}