{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-101_2018-03-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a81e11f6b79056ed206ccdb8fcc26edd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-101_2018-03-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_101_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8db505ed95c0ee1c8a706cd7b78f13474290ee04416301f7e4b199feddbd10999be19de4de51bd15c35c4ecc0ab7b3fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8db505ed95c0ee1c8a706cd7b78f13474290ee04416301f7e4b199feddbd10999be19de4de51bd15c35c4ecc0ab7b3fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_101", "Checksum": "fa9cf5fa30ff3d5916a10f665e050040"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.03.2018 I 2017 101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Rentenerhöhung) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:12", "Checksum": "6edb9ca0c1943908c594aa3d0050ceb6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.03.2018 I 2017 101\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rentenerhöhung) | Invalidenversicherung\n\n4.4 Dr.med. K.________ (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie)\nund Dr.phil. L.________ (Psychologe/Psychotherapeut ASP) diagnostizierten mit\nBericht vom 23. Juni 2016 (IV-act. 94-1f./3) eine anhaltende somatoforme\nSchmerzstörung (ICD10: F45.4) und eine schwere depressive Episode ohne\npsychotischen Symptome (ICD10: F32.2). Zum Verlauf wurde ausgeführt, dass\nsich die Versicherte seit ihrer Hospitalisation in der Q.________ bei Dr.med.\nK.________ und Dr.phil. L.________ in Behandlung befinde, und dass sich der\nGesundheitszustand trotz intensiver psychotherapeutischer und psychiatrischer\nBehandlung nicht verbessert habe. Bei der Versicherten liege ein stark chronifiziertes Leiden vor. Es sei davon auszugehen, dass eine Reintegration in einen\nArbeitsprozess in näherer Zukunft nicht zu erwarten sei. Der jetzige Zustand der\nPatientin lasse keine optimistischere Schlussfolgerung zu. Nach zwölf Jahren\nschweren depressiven Leidens sei die psychosoziale Belastungsfähigkeit eingeschränkt. Auch bei einer Verbesserung der Symptomatik durch weitere Therapi-\n9\nen werde eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess schwer sein. In Anbetracht dieser Tatsache werde eine Revision der IV-Rente empfohlen, um dieser\nSituation Rechnung zu tragen. Der gegenwärtige Gesundheitszustand der Versicherten wirke sich sehr negativ auf ihre Arbeitsfähigkeit aus. Sie würden die Versicherte in ihrer jetzigen Situation, wie sie bei jeder Therapie erlebt werde, als\ngänzlich arbeitsunfähig (100% arbeitsunfähig) erachten. Sowohl die somatoforme\nSchmerzstörung, als auch die schwere Depressivität hätten sich chronifiziert.\nWährend eine psychotherapeutische Begleitung unverzichtbar bleibe, sei eine\npositive Prognose über den Verlauf der Störung zum gegenwärtigen Zeitpunkt\nnicht zu erwarten (vgl. dazu auch die inhaltlich überwiegend übereinstimmende\nStellungnahme derselben vom 29.8.2017, IV-act. 110).\n\n4.5 Der RAD-Arzt Dr.med. M.________ (Allgemeinmedizin FMH) hält mit Stellungnahme vom 23. August 2016 fest, dass aus psychiatrischer Sicht eine Verschlechterung geltend gemacht werde und sich aus somatischer Sicht nichts\nNeues ergebe. Der Schweregrad der Depression und Arbeitsfähigkeit seien bereits anlässlich der letzten Verfügung ziemlich umstritten gewesen, weshalb ein\npsychiatrisches Gutachten einzuholen sei (IV-act. 95-5/5).\n\n4.6 Dem psychiatrischen Gutachten von Dr.med. E.________ vom 9. Mai 2017\nlassen sich folgende Diagnosen entnehmen (IV-act. 107-59/68):\nDiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:\n1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)\nBei vorbestehenden degenerativen Veränderungen der lumbosakralen Wirbelsäule\n2. Depressive Störung, wahrscheinlich leicht- bis mittelgradig (ICD-10 F32.9)\nDiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:\n Zustand nach Appedektomie\n Z.n. Varizenoperationen\n Z.n. Operation Echinokokkuszyste ca. 1981\n Z.n. PHS ankylosans 2012\n\nZur Auswirkung der funktionellen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit führte\nder Gutachter aus, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit besonders durch die\nausgeprägte Neigung der Versicherten zur Verdeutlichung und Aggravation ihrer\nBeschwerden in der Begutachtung erschwert sei. Die Aggravation sei als entscheidender sogenannter IV-fremder Faktor zu werten und dürfte motivational\ndurch das Bedürfnis bestimmt sein, den Gutachter von der Schwere des Leidensdruckes und der damit in der Selbsteinschätzung der Versicherten begründeten völligen und therapeutisch unbeeinflussbaren Arbeitsunfähigkeit zu überzeugen. Insofern liege anlässlich der aktuellen Begutachtung für den Gutachter\ndie gleiche Problematik und Schwierigkeit vor, wie bereits in der P.-Begutachtung\n\n10\nvon 2012. Einerseits könne die ausgeprägte Aggravation mit zusätzlichen Inkonsistenzen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausser Acht gelassen werden, anderseits dürfe dies nicht dazu führen, dass damit auch gänzlich das Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Funktionsbehinderung in\nverschiedenen Leistungsbereichen verneint werde (vgl. zum Ganzen IV-act. 107-\n63/68).\n\n"}