{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-101_2018-03-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a81e11f6b79056ed206ccdb8fcc26edd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-101_2018-03-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_101_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8db505ed95c0ee1c8a706cd7b78f13474290ee04416301f7e4b199feddbd10999be19de4de51bd15c35c4ecc0ab7b3fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8db505ed95c0ee1c8a706cd7b78f13474290ee04416301f7e4b199feddbd10999be19de4de51bd15c35c4ecc0ab7b3fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_101", "Checksum": "fa9cf5fa30ff3d5916a10f665e050040"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Mai 2013 zugrunde.\n\n3.1 Im P.-Gutachten, welches ein psychiatrisches Fachgutachten von Dr.med.\nF.________ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie) und ein rheumatologisches\nFachgutachten von Dr.med. G.________ (FMH Innere Medizin, FMH Rheumatologie) umfasst, wurden folgende Diagnosen festgehalten (IV-act. 75-28/52):\n6.1 Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)\n1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)\n mit ausgeprägter Symptomausweitung\n DD: Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen\nFaktoren\n2. Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)\n3. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)\n deutliche degenerative Veränderungen mit Osteochondrosen Typ Modic II\nauf Höhe L4/L5 sowie L5/S1, Spondylarthrosen L3/4 und L4/5 sowie\nSchmorl'schen Knötchen im Bereiche der gesamten LWS bei möglichem\nStatus nach Morbus Scheuermann\n kein Hinweis auf Nervenwurzelkompression oder Einengung des\nSpinalkanals (MRI LWS und ISG vom 29.06.2010)\n Zeichen einer Schmerzausweitung\n4. Frozen shoulder links (ICD-10 M75.0)\n\n6.2 Weitere Diagnosen (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)\n1. Strenger Verdacht auf Fibromyalgie\n Widespread pain-Index 6 Punkte, Symptom severity Scale Score 10\nPunkte, 17/18 Fibromyalgietenderpoints positiv\n2. Status nach Appendektomie 1993\n3. Status nach mehreren Varizenoperationen\n aktuell deutliche Restvarizen Unterschenkel beidseits rechtsbetont\n4. St. n. Entfernung einer Echinokokkuszyste der Leber ca. 1981\n\nZur Arbeitsfähigkeit lässt sich dem Gutachten in der Gesamtbeurteilung entnehmen, dass für die angestammte Tätigkeit als Zimmermädchen/ Hausgouvernante\naufgrund der häufig repetitiven und monotonen Arbeitsabläufe aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Auch in einer Verweistätigkeit\nbestehe für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr. Psychiatrisch liege eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 -\n100% vor. Eine genauere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der\nSelbstlimitierung, welche zu einer Verfälschung der objektiven Beurteilung der\nArbeitsfähigkeit führe, aktuell nicht möglich.\n\nFür eine genaue Evaluierung müsse die Versicherte im Rahmen eines Arbeitstrainings beurteilt werden. Hierbei könne man die Motivation und den Umgang\n\n6\nder Versicherten an einem Arbeitsplatz genau analysieren und daraus eine genaue abgrenzbare Arbeitsfähigkeit einschätzen.\n\nFür eine körperlich leichte Arbeit in wechselhafter Tätigkeit unter Vermeidung von\nungünstiger Körperhaltung (bspw. Vornüberbeugen) bestehe rein somatisch eine\n100%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung bleibe aktuell aufgrund der psychiatrischen Beurteilung theoretischer Natur (vgl. zum Ganzen IV-act. 75-33/52).\n\n3.2 Der RAD-Arzt Dr.med. D.________ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH)\nerachtete in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2013 das P.-Gutachten aus versicherungspsychiatrischer Sicht im Wesentlichen als nachvollziehbar. Ergänzend\nhielt er fest, dass der psychiatrische Teilgutachter die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer rezidivierenden depressiven\nStörung, welche aktuell mittelgradig ausgeprägt sei, stelle. Differentialdiagnostisch werde das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen\nund psychischen Faktoren (F45.41) diskutiert, da die Bedeutung der organischen\nSubstrate nicht einzuschätzen sei. Der Gutachter gehe von einem erheblichen\nKrankheitsgewinn aus, wobei dieser (nachvollziehbarerweise) sekundärer Natur\nsei. Der RAD-Arzt hielt demgegenüber fest, dass die Diagnose einer chronischen\nSchmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) zu stellen\nsei, weil das Konzept einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4)\nobligat einen primären Krankheitsgewinn beinhalte.\n\nDes Weiteren erachtete der RAD-Arzt die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, welche vorübergehend gemäss der Psychiatrischen Klinik\nN.________ schwergradig, aktuell aber mittelgradig ausgeprägt sei, als nachvollziehbar. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht bestehe somit eine anhaltende\nArbeitsunfähigkeit von 50% in allen Arten von Erwerbstätigkeit aufgrund der Depression bzw. aufgrund der durch die mittelgradige Depression bedingten funktionellen Einschränkungen und somit unabhängig von der Frage, ob die zusätzlich\nvorliegende, chronische Schmerzstörung zu einer zusätzlichen Einschränkung\nder Arbeitsfähigkeit führe.\n\nIn der Folge prüfte der RAD-Arzt, ob die vorliegende chronische Schmerzstörung\nper se zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe, unter Einbezug der\nFoerster-Kriterien. Dabei kam er zum Schluss, dass die Foerster-Kriterien aus\nrein versicherungspsychiatrischer Sicht überwiegend nicht erfüllt seien, indem\ninsbesondere keine psychische Komorbidität, keine chronische körperliche Begleiterkrankung der geforderten Schwere und kein primärer Krankheitsgewinn\nbestehen würden. Die Arbeitsfähigkeit wurde deshalb abschliessend bei 50%\nfestgelegt, aufgrund der chronifizierten, mittelgradigen depressiven Symptomatik.\n\n"}