{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-101_2018-03-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a81e11f6b79056ed206ccdb8fcc26edd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-101_2018-03-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_101_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8db505ed95c0ee1c8a706cd7b78f13474290ee04416301f7e4b199feddbd10999be19de4de51bd15c35c4ecc0ab7b3fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8db505ed95c0ee1c8a706cd7b78f13474290ee04416301f7e4b199feddbd10999be19de4de51bd15c35c4ecc0ab7b3fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_101", "Checksum": "fa9cf5fa30ff3d5916a10f665e050040"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Einer für sich allein betrachtet\nvollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die\nim Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend\nwäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert,\nwenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht\nhinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des\nGesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in\ndenen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert\nhaben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_137/2017 Erw. 3.1 mit Verweis auf die\nUrteile 9C_418/2010 vom 29.8.2011 Erw. 4.2, in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81 und\n9C_710/2014 vom 26.3.2015).\n\n1.3 Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von\nbloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die\nFakten, mit denen die Veränderung begründet werden, neu sind oder dass sich\nvorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen\nvon der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage\nnicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die\nFeststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche\nÄnderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung\nund im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung\nund Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (vgl. zit. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 Erw. 4.3).\n\n1.4 Ein Sachverständiger kann eine bestimmte Entwicklung regelmässig nicht\naus eigener Wahrnehmung beschreiben (ausser er ist schon als Vorgutachter\ntätig gewesen). Daher ist es erforderlich, dass er sich, soweit verfügbar, mit den\nFakten fundiert auseinandersetzt, wie sie sich aus den für den früheren Entscheid massgebenden medizinischen Vorakten ergeben (vgl. Alfred Bühler, Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten, in: Der Haftpflichtprozess, Fellmann/ Weber [Hrsg.], 2006, S. 67). Dem Gutachten, welches die medizinischen Vorakten unzureichend berücksichtigt, fehlt die erforderliche Überzeu-\ngungs- und Beweiskraft selbst dann, wenn die Schlussfolgerungen, welche auf\nder Grundlage der vom Sachverständigen selber erhobenen Befundtatsachen\ngezogen worden sind, an sich einleuchten und vom Rechtsanwender prüfend\n\n4\nnachvollzogen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2007 Erw. 4.4;\nBundesgerichtsurteil I 568/06 vom 22.11.2006 Erw. 5.1). Diesem Beweiswertkriterium kommt hinsichtlich der Entscheidungsgrundlagen namentlich in Revisionsfällen - mit Blick auf deren vergleichende Natur - eine besondere Bedeutung zu\n(Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 Erw. 4.3).\n\n1.5 Wie das Bundesgericht in BGE 125 V 351 erkannt hat, haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung\nan förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.\nFür das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu\nprüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere\ndarf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess\nnicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe\nanzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These\nabstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob\nder Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der\nVorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n8C_971/2012 vom 11.6.2013 Erw. 3.1 mit Verweis auf BGE 125 V 351 Erw. 3a).\n\n2. Streitig und zu prüfen ist, ob im vorliegend massgeblichen Zeitraum zwischen der ursprünglichen Rentenverfügung vom 21. August 2013 (mit welcher\nder Beschwerdeführerin bei einem IV-Grad von 53% ab 1. April 2012 eine halbe\nIV-Rente zugesprochen wurde; IV-act. 84) und der angefochtenen Verfügung\nvom 29. September 2017 (mit welcher weiterhin ein Anspruch auf eine halbe IV-\nRente bestätigt bzw. das Begehren um Erhöhung der IV-Rente abgewiesen wurde) eine Änderung eingetreten ist, die eine revisionsweise Erhöhung der bis anhin ausgerichteten halben Rente rechtfertigt.\n\nNach der Aktenlage zu Recht unbestritten ist, dass es aus somatischer Sicht\nnicht zu einer massgeblichen Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin gekommen ist (vgl. IV-act. 95-5/5; Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26.10.2017, Rz. 29).\n\n"}