2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Auslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und je zur Hälfte (je Fr. 250.--) der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese Kosten werden zahlungsverkehrsmässig so abgewickelt, dass das Gericht den von der Beschwerdeführerin bezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- einbehält und die Vorinstanz der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin noch Fr. 250.-- zurückzuerstatten hat. 3. Der beanwalteten Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen.