Ermessens wird das Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) auf Fr. 1'500.-- festgelegt. 30 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 28. September 2017 entsprechend abgeändert, als festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2014 Anspruch auf eine halbe IV-Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.