9. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insoweit als begründet, als die Versicherte die vorinstanzliche Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente per 1. Mai 2014 auf eine Viertelsrente beanstandet. Hingegen ist die Beschwerde insoweit abzuweisen, als die Versicherte höhere IV-Rentenleistungen als die vorliegend zugestandene halbe IV-Rente beantragt.