nen Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Anzufügen ist, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eine Viertelsrente zugestanden hat, derweil die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren Ziffer 1 eine Dreiviertelsrente fordert, womit das vorliegende gerichtliche Ergebnis insbesondere auch Züge einer Vergleichslösung trägt. Jedenfalls erscheint dieses Gesamtergebnis unter Einbezug aller konkreten Umstände und der Akten als gerechtfertigt.