Im Lichte all dieser Aspekte erscheint ein leidensbedingter Abzug von 10% als zu knapp, zumal nicht sämtliche Einschränkungen berücksichtigt wurden. Zusammenfassend rechtfertigt sich im konkreten Einzelfall ein leidensbedingter Abzug von 25%, nachdem die Versicherte ihre Anforderungen an einen Arbeitsplatz aufgrund der Einschränkungen gegenüber einem Arbeitgeber von Anfang an klar kommunizieren muss (siehe dazu auch noch Erw. 8.4 in fine).