4.4.1). Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Alter nicht lohnsenkend auswirken kann, zumal im vorliegenden Fall nur knapp aufgrund der strengen Voraussetzungen von einer Verwertbarkeit der geringfügigen Restarbeitsfähigkeit der Versicherten ausgegangen werden kann. Im Lichte all dieser Aspekte erscheint ein leidensbedingter Abzug von 10% als zu knapp, zumal nicht sämtliche Einschränkungen berücksichtigt wurden.