8.2.4 Im konkreten Fall sind nach der Aktenlage insbesondere folgende Aspekte lohnmindernd zu berücksichtigen. Die von der Versicherten geltend gemachten Einschränkungen (u.a. höhenverstellbarer Sitz, Stehstühle, längeres Sitzen, vornüber geneigtes Sitzen, Stehen an Ort, Stehen und Gehen; vgl. vorstehende Erw. 5.1) wurden nicht bereits bei der festgelegten Arbeitsfähigkeit von 25%