Ebensowenig zu beanstanden ist die Stellungnahme der Abklärungsperson, wonach den Eheleuten zumutbar sei, Gäste mit einfacheren Menüs zu bewirten. Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb es der Versicherten nicht mehr möglich sein sollte, Gäste einzuladen. Die Versicherte macht sodann geltend, keine Hauswartsaufgaben mehr wahrnehmen zu können. Hauswartsaufgaben erfolgen üblicherweise gegen Entgelt (bspw. durch Mietzinsreduktion). Demnach wären solche nicht im Rahmen der Haushaltsabklärung, sondern allenfalls bei der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, wobei die Versicherte dazu weder nähere Angaben noch eine Hauswartstätigkeit bisher gegenüber der Vorinstanz geltend gemacht hat.