Soweit die Versicherte die Beurteilung der Abklärungsperson hinsichtlich der Wäsche- und Kleiderpflege rügt, weil sie auf die Mithilfe Dritter angewiesen sei, kann dazu auf die nachvollziehbare Stellungnahme der Abklärungsperson (IVact. 183-6f./7) verwiesen werden. Demnach sei das Ehepaar zur Abklärung im Freizeitlook erschienen. Gerade Freizeitkleider seien sehr pflegeleicht und müssten nicht gebügelt werden. Ein Wäschetransport erübrige sich, weil sich die Waschmaschine und der Tumbler im Badezimmer befänden. Falls die Wäsche nicht getumblert werde, könne sie (auch Bettwäsche) auf einen aufklappbaren Wäscheständer gehängt werden, was keine Überkopfarbeit erfordere.