4.1.2). Sollte es wie vorliegend so sein, dass ein Partner häufig anleitet, während der andere Partner vermehrt ausführt, weil sich die Krankheitsbilder der Partner derart ergänzen, so darf dieser Umstand durchaus im Rahmen der Schadenminderungspflicht berücksichtigt werden, wobei auch zu beachten ist, dass die Versicherte schon auch selbst zu vielerlei Tätigkeiten in der Lage ist. Soweit die Ehegatten ihre Hausarbeiten somit in zumutbarer Weise gemeinsam zu meistern vermögen, wurde in der Haushaltabklärung zu Recht keine Einschränkung angenommen. In