Entgegen den Vorbringen der Versicherten resultiert daraus bzw. aus dem Umstand, dass die Versicherte und ihr Ehemann sich im Haushalt ergänzen, nicht bereits eine 100%-ige bzw. 50%-ige Einschränkung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf "von einer grundsätzlich je hälftigen Aufteilung der für die Gemeinschaft anfallenden Arbeiten in einer Lebenssituation, in welcher keiner der Partner einer Erwerbsarbeit nachgeht, (…) als Ausdruck des (…) Gebotes der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau ohne weiteres ausgegangen werden" (Bundesgerichtsurteil 8C_828/2011 vom 27.7.2012 Erw. 4.1.2).