7.3 Der Ehemann der Versicherten ist IV-Rentner und trotz seiner starken Sehbehinderung (keine völlige Blindheit) sehr rüstig, weshalb ihm durch eine vermehrte Mithilfe im Haushalt keine Erwerbseinbusse erwächst. Soweit ihm die Mithilfe aus gesundheitlichen Gründen zumutbar ist, kann somit hinsichtlich der Schadenminderungspflicht damit gerechnet werden. Entgegen den Vorbringen der Versicherten resultiert daraus bzw. aus dem Umstand, dass die Versicherte und ihr Ehemann sich im Haushalt ergänzen, nicht bereits eine 100%-ige bzw. 50%-ige Einschränkung.