halttätigkeit nicht in einzelne Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 681/02 vom 11.8.2003 Erw. 4.4).