Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei einer im Haushalt tätigen Person nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Bundesgerichtsurteil 8C_828/2011 vom 27.7.2012 Erw. 4.1.1). Allerdings darf unter dem Titel der Schadenminderungspflicht die Bewältigung der Haus-