ihr Umfang ergibt sich nicht direkt aus der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (BGE 130 V 97 Erw. 3.3.3). Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem